this post was submitted on 18 Oct 2023
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So wie ich das lese sind das zwei Prozesse vor dem gleichen Gericht gewesen. Im ersten hat der Beifahrer auf Herausgabe des beschlagnahmten Handys geklagt, dabei wurde nebenbei festgestellt, dass die Vertraulichkeit nicht gegeben ist.
Vermutlich hat sich die StA da gedacht, wir haben hier gerade eh nichts wichtiges zu tun, da lassen wir doch einfach noch mal drüber entscheiden, und weil wir schon mal hier sind machen wir das direkt vor dem LG, dann hat das auch in Zukunft Gewicht.
https://www.nd-aktuell.de/artikel/1170579.polizeigewalt-zweckentfremdeter-abhoerparagraf.html
So hatte ich das auch zuerst verstanden, aber warum wurde dann nicht einfach auf das vorherige Urteil verwiesen, sondern die ganze Sache noch mal aufgerollt?
In dem Fall wäre das wohl eine Sache für das OLG, aber der Beklagte scheint sich ja dagegen entschieden zu haben.
TBH ist es mir auch zunehmend unklar.
Der ganzen Sache geht das voraus: https://openjur.de/u/2470726.html
Das ist also schon vor dem AG gewesen, der Beklagte hat Berufung eingelegt, und das LG hat dann o.g. Urteil gesprochen. Begründung des AG war § 201 StGB.
Wie das jetzt wieder beim gleichen LG gelandet sein soll, ist mir schleierhaft, weil wenn die StA gegen das Urteil des LG Revision eingelegt hätte, wäre ja der BGH zuständig gewesen.
Also entweder habe ich da irgendwas in der StPO nicht richtig verstanden (ist möglich) oder die FAZ redet wirr. Ich finde auch kein neues Urteil bei openjur oder dejure und keine weiteren Pressemitteilung oder -artikel dazu
Trotzdem danke, dass du versucht hast Licht ins Dunkel zu bringen.