this post was submitted on 06 Jul 2023
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founded 1 year ago
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Der Versuch, die Sterbehilfe gesetzlich neu zu regeln, ist im Bundestag gescheitert. Die Abgeordneten lehnten die beiden dazu vorliegenden Gesetzesentwürfe mehrheitlich ab.

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[–] [email protected] 21 points 1 year ago (1 children)

FDP Antrag fand ich zu kurz. 10 tage nach Beratung ist doch etwas kurz für so einen drastischen Schritt.

Da mochte ich den ersten Antrag mehr.

Ich denke, es sollte Sterbehilfe geben. Mindestens für jene Leute die nie wieder ein lebenswertes Leben führen können. Was bringt es irgendjemanden wenn Oma mit heftiger Krankheit noch mal paar Jahre extra vor sich hinrotten muss, und sie das selbst auch nicht will?

Es sollte nur entsprechende Schranken geben, dass man das nicht spontan und unüberlegt machen kann. Aber nach gründlicher Evaluation sollte es möglich sein aus dem Leben zu treten wenn man möchte.

[–] [email protected] 16 points 1 year ago

Ich denke, es sollte Sterbehilfe geben.

Das Bundesverfassungsgericht garantiert diese.

Mindestens für jene Leute die nie wieder ein lebenswertes Leben führen können.

Das Bundesverfassungsgericht garantiert diese für jede und jeden unabhängig der Lebensumstände.

[–] [email protected] 13 points 1 year ago

Nochmal zur Erinnerung, was das BVerfG dazu entschieden hat:

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist als Ausdruck personaler Freiheit nicht auf fremddefinierte Situationen beschränkt. Das den innersten Bereich individueller Selbstbestimmung berührende Verfügungsrecht über das eigene Leben ist insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist. Abgesehen davon, dass eine solche Einschränkung in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde, träte sie in Widerspruch zu der das Grundgesetz bestimmenden Idee von der Würde des Menschen und seiner freien Entfaltung in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung (vgl. BVerfGE 80, 138 <154> für die allgemeine Handlungsfreiheit). Die Verwurzelung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG impliziert gerade, dass die eigenverantwortliche Entscheidung über das eigene Lebensende keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung bedarf. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird (vgl. BVerfGE 49, 286 <298>; 115, 1 <14>). Maßgeblich ist der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht (vgl. BVerfGE 128, 282 <308>; 142, 313 <339 Rn. 74> für Heileingriffe). Die Selbstbestimmung über das eigene Lebensende gehört zum „ureigensten Bereich der Personalität“ des Menschen, in dem er frei ist, seine Maßstäbe zu wählen und nach ihnen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 52, 131 <175> abw. Meinung Hirsch, Niebler und Steinberger für ärztliche Heileingriffe). Dieses Recht besteht in jeder Phase menschlicher Existenz. Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

Wird Zeit, dass das endlich geregelt wird. In der Schweiz ist das ja schon lange der Fall.

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